AGB – Allgemeine Geschäftsbedingungen der ALLSTARS Eventservice GmbH

 

I. Allgemeines

1. Grundlagen der Geschäftsbeziehungen
2. Änderungen der Geschäftsbedingungen
3. Bank- und Kundenauskünfte
4. Vertrags- und Verfügungsbefugnisse

II. Auftragsangebot/Vertragsabschluss

1. Schriftformbedürfnis von Verträgen und Vereinbarungen
2. Verbindlichkeit von Informationen und auftragsbezogenen Angeboten
3. Eigentumsvorbehalte
4. Zahlungen

III. Fristen und Leistungen

1. Leistungsbeginn
2. Gefahr und Haftung
3. Eigentumsvorbehalte
4. Abnahme

IV. Vorbehalte und Gewährleistungsansprüche

1. Gewährleistung
2. Rücktrittsrecht
3. Anwendbares Recht, Gerichtsstand

I.Allgemeines

1. Grundlagen der Geschäftsbeziehungen

a) Die Geschäftsbeziehungen zwischen Auftraggebern der ALLSTARS Eventservice GmbH sind durch ein besonderes Vertrauensverhältnis geprägt. Die Kunden, Vertragspartner und Auftraggeber können sich darauf verlassen, dass das Unternehmen seine Aufträge mit Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes ausführt und alle Kenntnisse und Informationen über die Kunden, Vertragspartner und Auftragnehmer als Geschäftsgeheimnis wahrt.

b) Für die Geschäftsbeziehungen gelten ergänzend zu den einzelnen vertraglichen Vereinbarungen grundsätzlich die Bestimmunen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB). Sie sind Bestandteil aller vertraglichen Regelungen, aller erteilten Aufträge, unabhängig davon, ob sie mündlich, schriftlich oder in anderer Form rechtskräftig geworden sind, soweit ausdrücklich nichts anderes vereinbart wurde. Abweichende Vereinbarungen werden nur anerkannt, wenn ihnen die Schriftform zugrunde liegt. Diese Geschäftsbedingungen stehen in allen Geschäftsräumen und im Internet der ALLSTARS Eventservice GmbH zur Einsicht zur Verfügung und werden auf Wunsch ausgehändigt.

2. Änderungen der Geschäftsbedingungen

a) ALLSTARS wird die Kunden, Geschäfts- oder Vertragspartner und Auftraggeber auf Änderungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder auf Sonderbedingungen unmittelbar nach Einführung hinweisen. Änderungen dieser Geschäftsbedingungen haben nur eine Wirkung in die Zukunft. Bestehende Vereinbarungen, Verträge oder gültige Angebote bleiben hiervon unberührt.
b) Sofern Verträge aufgrund gesetzlicher Bestimmungen durch eine Änderung der AGB berührt werden, wird der Hinweis schriftlich ergehen. Erfolgt binnen eines Monats kein schriftlicher Widerspruch, so gilt die Änderung als genehmigt.

3. Bank- und Kundenauskünfte

a) Die Kunden, Geschäfts- oder Vertragspartner und Auftraggeber der Firma stimmen der Einholung von Auskünften und Speichern von Daten im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben zu.
b) ALLSTARS darf Bankauskünfte über juristische Personen und im Handelsregister eingetragene Kaufleute einholen. Mündliche Auskünfte über Kreditwürdigkeit und Zahlungsfähigkeit werden erst dann Einfluss auf die Geschäftsbeziehungen haben, wenn deren Inhalt schriftlich bestätigt wurde.

4. Vertrags- und Verfügungsbefugnisse

a) Die durch den Kunden oder Auftraggeber bekannt gegebenen Vertretungs- oder Verfügungsbefugnisse gelten, bis ALLSTARS eine schriftliche Mitteilung über das Erlöschen oder eine Änderung zugeht.
b) Der Kunde oder Auftraggeber trägt den Schaden, der daraus entstehen sollte, dass ALLSTARS von einem eingetretenen Mangel in der Geschäftsfähigkeit seines Vertreters unverschuldet keine Kenntnis erlangt.

II. Auftragsangebot/Vertragsabschluss

1. Schriftformbedürfnis von Verträgen und Vereinbarungen
Die Angebote von ALLSTARS sind vorbehaltlich möglicher Änderungen verbindlich, sofern sie nicht mit einer schriftlichen Bindefrist versehen sind. Die Annahme der Angebote, ebenso wie die Auftragserteilung, bedürfen für ihre Rechtswirksamkeit der schriftlichen Bestätigung. Die fernschriftliche Mitteilung über Telefax oder E-Mail gilt der schriftlichen Bestätigung als gleichgesetzt.

2. Verbindlichkeit von Informationen und auftragsbezogenen Angeboten
Informationen, insbesondere Unterlagen, die Veranstaltungskonzepte, Preise oder andere Leistungsdaten enthalten, sind nur verbindlich, wenn dieses schriftlich vereinbart wurde. Die Weitergabe an Dritte oder Vervielfältigung ist nur mit ausdrücklicher Zustimmung von ALLSTARS gestattet. Die Urheberrechte sind Eigentum von ALLSTARS und nicht übertragbar.

3. Preise und Honorare
a) Soweit nichts anderes angegeben oder vereinbart wurde, hält ALLSTARS sich an die in ihrem Angebot enthaltenen Preise 30 Tage ab dem Datumsangebot gebunden. Maßgebend für eine darüber hinausgehende Preisbindung sind die Auftragsbestätigungen der Auftraggeber und Kunden.
b) Alle Preise beruhen auf den zur Zeit der Angebotserstellung geltenden Kostenfaktoren. Preisänderungen, Druckfehler und sonstige Irrtümer sind vorbehalten, sofern keine Preisbindung vereinbart wurde. Die Preise werden zuzüglich der jeweils gesetzlichen Mehrwertsteuer ausgewiesen.
c) Bei Ausfall eines nach Abschnitt II 1. bestätigten Auftrages oder der Absage eines Veranstaltungstermins kann ALLSTARS bis zu 25% v.H. der Vertragssummen als Ausfallentschädigung geltend machen sofern der Auftraggeber den Ausfall zu vertreten hat.

4. Zahlungsbedingungen
a) Der Zahlungseingang des Rechnungsbetrages hat grundsätzlich entsprechend den Fälligkeitsterminen zu erfolgen.
b) Der rechtzeitige Zahlungseingang ist Voraussetzung für den Auftritt der gebuchten Künstler bzw. Umsetzung der gebuchten Aktionen, Programme oder Veranstaltungen.
c) Bei fehlendem Zahlungseingang behält sich ALLSTARS vor, die gebuchten Künstler, Aktionen, Programme abzusagen bzw. bis zum Zahlungseingang nicht einzusetzen. Die Zahlungspflicht bleibt hiervon unberührt.
d) Für die Bereitstellung von Mietgeräten und deren Zubehör werden die Mietzinsen zu den jeweils gültigen Mietpreislisten zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer und ggf. anteiligen Versicherungsprämien erhoben.
e) Kosten für Transport, Montage, Betriebsstoffe, Reinigung u. ä. sind in der Miete nicht enthalten und werden gesondert berechnet.

III. Fristen und Leistungen

1. Leistungsbeginn
a) Die Vertragserfüllung beginnt mit dem Ausstellungsdatum der schriftlichen Auftragsbestätigung bzw. Vertragsunterzeichnung, jedoch nicht vor Klärung aller technischen oder kommerziellen Einzelheiten und nicht vor Beibringung der vom Auftraggeber zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben, Bürgschaften usw. Im Falle einer nachträglichen Änderung, erst vom Tage der erneuten schriftlichen Bestätigung und bei Vereinbarung einer Anzahlung oder einer Teilzahlung mit dem Datum des Eingangs.
b) Die Vertragsfrist verlängert sich angemessen bei Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die trotz der nach den Umständen des Falles zumutbaren Sorgfalt durch ALLSTARS nicht angewendet werden konnten. Gerät ALLSTARS mit ihrer Verpflichtung in Verzug, so ist ihr zunächst eine 7-tägige Nachfrist zu setzen. Nach fruchtlosem Ablauf der Nachfrist kann der Auftraggeber von den Vereinbarungen zurücktreten.
c) Die Einhaltung der ggf. verlängerten Vertragsfrist setzt die Erfüllung der Vertragsverpflichtungen des Auftraggebers und das beiderseitige Einvernehmen voraus.

2. Gefahr und Haftung
a) ALLSTARS übernimmt keine Haftung für die Verfügbarkeit von Personen oder Aktionen. Eine Haftung für den Ausfall einer Person, einer Aktion oder Aktionsmaterials im Falle höherer Gewalt, hierzu zählen auch Krankheit und Unfall, übernimmt ALLSTARS nicht. Sofern nicht abweichend vereinbart, trägt das Wetterrisikos der Auftraggeber.
b) Eine Haftung für Schäden, die durch von ALLSTARS vermittelten Personen und Aktionen entstehen, bleibt ausgeschlossen. Im Übrigen haftet ALLSTARS nur für Schäden an Mietobjekten, die während eines Eventeinsatzes entstehen, soweit vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verschulden durch Mitarbeiter oder Erfüllungsgehilfen gemäß § 278 BGB von ALLSTARS vorliegt.
c) Bei Nichtleistung aus Gründen höherer Gewalt garantiert ALLSTARS eine sofortige Rückerstattung bereits gezahlter Beträge für nicht erbrachte Teile der zugesicherten Leistungen.
d) Sofern sich aus Verträgen und Auftragsbestätigung durch ALLSTARS nichts Abweichendes ergibt, gelten für die Leistung von ALLSTARS für die Gefahrtragung stets die Auftragsbestätigung und bei Mietgegenständen der Übergabezeitpunkt sowie bei Kauf der Eigentumsübergang als Gefahrübergang.

3. Eigentumsvorbehalte
a) ALLSTARS behält sich das Eigentum an gelieferten Waren und sonstigen Sachgütern bis zur vollständigen Zahlung sämtlicher Forderungen aus dem Liefervertrag oder der Kaufpreisvereinbarung vor. ALLSTARS ist berechtigt vom Vertrag zurückzutreten, wenn der Käufer sich vertragswidrig verhält und ist berechtigt die Rückgabe der Kaufsache zu verlangen.
b) Der Käufer ist verpflichtet, solange das Eigentum nicht auf ihn übergegangen ist, die Kaufsache pfleglich zu behandeln und bei hochwertigen Gütern diese auf seine Kosten zum Neuwert gegen Diebstahl-, Feuer- und Wasserschäden zu versichern.
c) Solange das Eigentum noch nicht übergegangen ist hat der Käufer ALLSTARS unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen wenn der gelieferte Gegenstand gepfändet oder sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt ist. Für mögliche Ausfälle und Kosten die ALLSTARS entstehen, auch solche die durch eine Drittwiderspruchsklage entstehen (§771 ZPO) haftet der Käufer.
d) Ist der Käüfer zur Weiterveräußerung der von ALLSTARS gelieferten Vorbehaltsware im normalen Geschäftsverkehr berechtigt, tritt der Käufer schon jetzt Forderungen des Abnehmers an ALLSTARS in Höhe des vereinbarten Endbetrages ab.

4. Abnahme
Der Auftraggeber oder Kunde ist verpflichtet, die vertragsgemäße Dienstleistung oder Anmietung von Sachgegenständen abzunehmen oder anzuerkennen, sofern nicht nach der Beschaffenheit die Abnahme ausgeschlossen ist. ALLSTARS kann nach erfolgter Auftragserfüllung die Durchführungsbestätigung verlangen. Erfolgt durch den Auftraggeber keine Bestätigung, so gilt sie mit Ablauf von 12 Werktagen nach schriftlicher Mitteilung über die Erfüllung als erfolgt. Bei Inbenutzungnahme von Mietgegenständen gelten die „Besonderen Geschäftsbedingungen für die Anmietung von Sachgütern“ in der jeweiligen Fassung.

IV. Vorbehalte/Gewährleistungsansprüche

1. Gewährleistung
a) Erkennbare Mängel müssen sofort nach Erhalt jedoch spätestens innerhalb von 7 Tagen schriftlich gerügt werden. Bei berechtigter Mängelrüge hat der Auftraggeber oder Kunde ein Recht auf unverzügliche kostenlose Nachbesserung.
b) Ist eine Nachbesserung aus tatsächlichen Gründen z.B. bei einer bereits durchgeführten Veranstaltung nicht möglich, ist die Inanspruchnahme von ALLSTARS gemäß § 441 BGB ausgeschlossen.
c) Ein über den Sachmangel hinausgehender Schadensersatz, auch für Folgeschäden, ist ausgeschlossen.
d) Die vorstehenden Absätze enthalten nur die Gewährleistung für Dienstleistungen der ALLSTARS Eventservice GmbH und schließen sonstige Gewährleistungsansprüche jeglicher Art aus.

2. Rücktrittsrecht
a) ALLSTARS ist zum Rücktritt vom Rechtsgeschäft gleich welcher Art berechtigt, wenn seit Auftragserteilung oder Vertragsabschluss die wirtschaftlichen Verhältnisse des Geschäftspartners, Auftraggebers oder Vertragspartners sich so erheblich verändert haben, dass ihr die Erfüllung billigerweise nicht zugemutet werden kann. Dies gilt auch dann, wenn zunächst eine Verlängerung der Erfüllungszeit oder eine Nachfrist vereinbart war.
b) Sofern durch den Auftraggeber eine Absage oder Rücktritt vom Vertrag erklärt wird, fallen dennoch 100 % des vereinbarten Rechnungsbetrages an.
c) Die Verschiebung auf einen Ersatztermin ist nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung durch ALLSTARS möglich.

3. Anwendbares Recht und Gerichtsstand
a) Für die Leistung, die Leistungserfüllungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen ALLSTARS, Auftraggeber oder Vertragspartner gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
b) Soweit gesetzlich zulässig, ist Garbsen ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Rechtsgeschäft, Vertragsverhältnis oder sonstigen Vereinbarungen unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten. Wir sind weder bereit noch verpflichtet, an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.
c) Sollten einzelne Bestimmungen und Vorhaben dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) oder die „Besonderen Bestimmungen für die Vermietung von Sachgegenständen“ unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit alle sonstigen Bestimmungen und Vereinbarungen nicht berührt.

Garbsen, 01.02.2017

Besondere Geschäftsbedingungen
Durch den Abschluss eines Mietvertrages erkennt der Auftraggeber die nachfolgenden Bedingungen an, die auch für künftige Verträge gelten, soweit nichts anderes schriftlich vereinbart wird.

Ausgabe:

Alle Mietgeräte und deren Zubehör befinden sich bei Mietbeginn in einem betriebssicheren Zustand, ohne dass vom Vermieter besondere Eigenschaften des Mietgegenstandes zugesichert werden. Der Mieter hat etwaige Mängel oder Unvollständigkeiten vor dem bestimmungsgemäßen Einsatz zu prüfen.

Mietdauer:

Die Mietzeit beginnt mit der Übergabe des Mietgerätes und endet mit der Rückgabe in ordnungsgemäßem, betriebsfähigem und gereinigtem Zustand. Wird die Mietsache nicht in diesem Zustand zurückgegeben, ist der Vermieter berechtigt, unter gleichzeitiger Benachrichtigung des Mieters sofort mit der Instandsetzung/Reinigung zu beginnen. Der auf dem Mietvertrag angegebene Mietzins bezieht sich auf die Dauer von 24 Stunden, sofern nichts anderes vermerkt wurde.

Berechnung:

Die Mietzinsberechnung erfolgt zu den jeweils gültigen Mietpreislisten (s. Aushang) zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer und ggf. anteiliger Versicherungsprämie. Alle Kosten für Transport, Montage, Betriebsstoffe, Reinigung u. ä. sind in der Miete nicht enthalten und werden gesondert berechnet. Bei Mietverträgen, die sich über einen längeren Zeitraum erstrecken, sind wir berechtigt, zu jedem Monatsschluss Teilrechnungen zu erstellen. Bei Abholung ist eine Kaution zu hinterlegen.

Beschädigung:

Der Mieter haftet für alle Beschädigungen des Mietgegenstandes, die durch Vorsatz, Fahrlässigkeit, nicht bestimmungsgemäßen Gebrauch oder andere von ihm zu vertretende Umstände auftreten, es sei denn, die Beschädigung beruht auf normalem Verschleiß.

Ausfall eines Gerätes:

Der Mietvertrag bezieht sich auf einen einschichtigen Arbeitstag in der Zeit von Montag-Freitag, 07:00 – 16:00 Uhr und Samstag, 08:00 – 11:00 Uhr. In Absprache wird der Vermieter bei Geräteausfall innerhalb dieses Zeitraums Ersatz nach den vorhandenen Möglichkeiten zur Verfügung stellen, er kann aber dafür nicht haftbar gemacht werden. Alle anderen Vereinbarungen müssen durch uns schriftlich bestätigt werden. Der Ausfall eines Gerätes ist dem Vermieter unverzüglich telefonisch anzuzeigen.

Diebstahl:

Der Mieter haftet für den eventuellen Verlust der Mietsache. Der Mieter hat den Mietgegenstand sorgfältig aufzubewahren, gegen Diebstahl zu sichern und vor Feuer und Witterungseinflüssen zu schützen.

Haftung:

Der Vermieter übernimmt keine Haftung für Schäden, die dem Mieter, einem Dritten oder einer Sache durch den Mietgegenstand entstehen.

Kündigung:

Der Vermieter ist bei unsachgemäßem Gebrauch, Überlassung der Mietsache an Dritte oder Nichtzahlung rückständiger Miete innerhalb von 24 Stunden nach Mahnung zur fristlosen Kündigung berechtigt. In diesem Fall ist der Vermieter berechtigt, den Mietgegenstand auf Kosten des Mieters an sich zu nehmen und abzutransportieren. Der Mieter verzichtet auf sein Widerspruchsrecht als Besitzer.

Transport:

Den Transport des Mietgegenstandes zum Mieter und zurück zum Vermieter übernimmt der Mieter. Er trägt auch das Transportrisiko. Das Verladen des Mietgegenstandes erfolgt durch den Mieter. Der Vermieter ist bei dieser Tätigkeit auf Wunsch behilflich. Eventuelle Schäden, die beim Verladen am Fahrzeug des Mieters oder seines Abholers entstehen, übernimmt der Mieter.

Minderung:

Der Mieter ist zur Aufrechnung, Zurückhaltung oder Minderung nur berechtigt, wenn Gegenansprüche ausdrücklich durch den Vermieter anerkannt wurden.

Eigentumsvorbehalt:
Wir behalten uns das Eigentum an der Ware bis zur völligen Bezahlung aller unserer Forderungen aus laufender Geschäftsverbindung zwischen dem Abnehmer und unserer Gesellschaft vor. Eine Verpfändung oder Übereignung ist erst nach der Bezahlung zulässig. Pfändungen oder sonstige Eingriffe Dritter sind uns unverzüglich mitzuteilen. Durch Weiterveräußerung vor Bezahlung unserer Ansprüche entstehende Forderungen werden im voraus an uns abgetreten. Sie dienen zur Sicherheit unserer Ansprüche und sind uns auf Verlangen mitzuteilen. Eine Weiterveräußerung ist nicht mehr gestattet bei Zahlungsunfähigkeit, bei Zahlungseinstellung oder bei Vorliegen von finanziellen Verhältnissen, die diesen Tatbeständen ähnlich sind. In allen diesen Fällen sowie bei Zahlungsverzug sind wir berechtigt, die sofortige Herausgabe unserer Eigentumsware zu verlangen. Auch bei Wechsel/Scheckzahlungen bleibt die Ware bis zur vollständigen Einlösung unser Eigentum.

Sofern der Mieter Vollkaufmann ist, wird als Gerichtsstand das Amtsgericht Hannover vereinbart.

Salvatorische Klausel:
Sollte eine der vorstehenden Bestimmungen rechtsunwirksam sein oder werden, so bleiben die übrigen Bestimmungen unberührt. Im Übrigen gelten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der ALLSTARS Eventservice GmbH in der jeweils gültigen Fassung.

Garbsen, 01.01.2017

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